Geschäftsbedingungen

AGB
Alle Stuteneigentümer, die unsere vorstehend aufgeführten Hengste zur Bedeckung/Besamung ihrer Stuten in Anspruch nehmen, erkennen nachstehende Bedingungen für alle gegenwärtigen und nachstehenden Geschäftsbeziehungen an:
Die Decksaison endet am 31. August 2011.
I. Allgemeines
1. Für die Unterbringung der Stuten, die von unseren Stationshengsten besamt werden, stehen Boxen und Weiden zum Tagessatz von 9,00 € bzw. 10,00 € (mit Fohlen) zur Verfügung. Sofern die Stute von einem stationsfremden Hengst besamt werden soll, beträgt der Tagessatz 13,00 €.
2. Diese Preise und auch die Deckgelder verstehen sich inkl. MwSt. Die Zahlung des Deckgeldes berechtigt zur Inanspruchnahme des Hengstes innerhalb des vom Hengsthalter festgelegten Zeitraumes (in der Regel 1. Januar bis 31. August).
Die Decktaxen gelten für die gesamte Saison. Das Deckgeld ist vor der ersten
Samenlieferung bzw. Abholung des Samens zu begleichen (Sparkasse Münsterland Ost, BLZ 400 501 50, Konto 43 00 55 86). Das Deckgeld für die Stuten, die auf dem Gestüt gedeckt bzw. besamt werden, ist zzgl. der Boxenmiete bei der Abholung der Stute zu entrichten.
3. Den Zeitpunkt der Bedeckung/Besamung und des Nachprobierens bestimmt der Hengsthalter in Absprache mit dem Vertragstierarzt bzw. dem Züchter.
Über die erfolgte Bedeckung/Besamung wird zu Ende der Decksaison ein Deckschein ausgestellt. Die Aushändigung der Deckscheine an den Züchter erfolgt nur nach Zahlung des vollen Deckgeldes.
Eine Kopie des Abstammungsnachweises bzw. der Deckscheinvordrucke des Verbandes muss bei der ersten Bedeckung/Besamung vorliegen.
II. Spermaversand-Frischsperma
1. Um einen Bedeckungserfolg zu erzielen, ist es notwendig, den Samen im Falle der Verwendung rechtzeitig zu bestellen, d. h. an Arbeitstagen bis spätestens 10.00 Uhr vormittags; samstags bis spätestens 9.00 Uhr vormittags.
2. Die Samenbereitstellung erfolgt für die gesamte Decksaison. Pro Rosse werden in der Regel 3 Portionen zur Verfügung gestellt.
3. Der Samenversand (innerhalb Deutschlands) wird über einen Paketdienst abgewickelt,die Kosten gehen zu Lasten des Stutenbesitzers. Sie werden diesem unmittelbar in Rechnung gestellt.
4. Die Versandcontainer müssen umgehend ausreichend frankiert an die Station zurückgesandt werden, anderenfalls werden diese in Rechnung gestellt.

5. Die Hengststation übernimmt keine Gewähr für die rechtzeitige Zustellung von Sperma an den Züchter bzw. den Vertragstierarzt, wenn das Sperma ordnungsgemäß an die Versandspedition übergeben wurde.
6. Für die Stuten, die nicht aufgenommen bzw. resorbiert haben wird das halbe Deckgeld in der folgenden Decksaison angerechnet. Stuten, die nach dem 01.07. des jeweiligen Jahres erstmalig besamt und nicht tragend geworden sind, erhalten im Folgejahr volle Deckgeldfreiheit (in der jeweiligen Preisklasse).

III. Deckhygiene
1. Die veterinärmedizinische Betreuung der zu besamenden Stuten auf unserer Station erfolgt durch die Tierklinik Karthaus. Der Eigentümer der Stute bzw. des Pferdes erklärt sich damit einverstanden, dass ein Tierarzt zu seinen Lasten hinzugezogen wird, sofern der Hengsthalter dies für zweckdienlich hält. Die Kosten werden durch die Tierklinik gesondert in Rechnung gestellt.
2. Für alle zur Bedeckung/Besamung anstehenden Stuten, ausgenommen Fohlen-
und Maidenstuten, ist das Ergebnis einer Tupferprobe neueren Datums vorzulegen.
IV. Haftung
Wir schließen die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betrifft. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Haftungsbegrenzungen umfassen alle Schäden, die während der Einstellung der Stute (und ggf. des Fohlens), insbesondere bei der Zuführung der Stute zu den Hengsten entstehen könnten. Der Eigentümer ist verpflichtet, den Bestand der Haftpflichtversicherung auf Verlangen des Hengsthalters nachzuweisen.

V. Rabattregelung
bei 2 Stuten bekommt der Eigentümer der Stuten einen Rabatt von 10%
bei 3 Stuten bekommt der Eigentümer der Stuten einen Rabatt von 15%
ab 4 Stuten bekommt der Eigentümer der Stuten einen Rabatt von 20%

VI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Hengsthalters
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist, soweit der Züchter Vollkaufmann ist, ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Hengsthalters.
Stand: Februar 2011 – Für die Richtigkeit der Angaben, insbesondere der Decktaxen, der Größenangaben der Hengste und der Indexe wird keine Gewähr übernommen.